AGBs

Reisebedingungen der OMEGA GmbH, 83410 Laufen, Deutschland

 

Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGBs)“ regeln die Geschäftsbeziehungen der OMEGA GmbH, Niedervillern 8, 83410 Laufen (HRB 29583 Amtsgericht Traunstein) als Reiseveranstalter und Reisevermittler.

Geschäftsführer (vertretungsbevollmächtigt) der OMEGA GmbH ist Michael Binder, MSc.

 

Änderungsvorbehalt

Die Bestimmungen und Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen entsprechen dem Stand der Veröffentlichung. Wir bitten um Verständnis, dass Änderungen bis zur Ausstellung der Reisedokumente möglich sind und der OMEGA GmbH vorbehalten bleiben müssen. In diesem Falle werden wir Sie natürlich unverzüglich unterrichten. 

Die vorliegenden AGB können nach Vertragsschluss durch OMEGA einseitig geändert werden, soweit die Änderung sachlich gerechtfertigt ist. Über eine Änderung wird OMEGA Sie unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelung informieren. Sofern Sie den geänderten AGB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisgabe widersprechen, werden die Änderungen Vertragsinhalt. Irrtum und Druckfehler vorbehalten.

 

 

Kautionsversicherung - Kundengelder Absicherung

Gemäß  Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015 werden die Kundengelder, welche an die OMEGA GmbH entrichtet werden, von der R+V-Kautionsversicherung für Reiseanbieter mit dem Versicherungsschein Nr. 407-90-101070476 versichert.

 

Reisebedingungen der OMEGA GmbH, 83410 Laufen, Deutschland

 

Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGBs)“ regeln die Geschäftsbeziehungen der OMEGA GmbH, Niedervillern 8, 83410 Laufen (HRB 29583 Amtsgericht Traunstein) als Reiseveranstalter und Reisevermittler.

Geschäftsführer (vertretungsbevollmächtigt) der OMEGA GmbH ist Michael Binder, MSc.

 

Änderungsvorbehalt

Die Bestimmungen und Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen entsprechen dem Stand der Veröffentlichung. Wir bitten um Verständnis, dass Änderungen bis zur Ausstellung der Reisedokumente möglich sind und der OMEGA GmbH vorbehalten bleiben müssen. In diesem Falle werden wir Sie natürlich unverzüglich unterrichten. 

Die vorliegenden AGB können nach Vertragsschluss durch OMEGA einseitig geändert werden, soweit die Änderung sachlich gerechtfertigt ist. Über eine Änderung wird OMEGA Sie unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelung informieren. Sofern Sie den geänderten AGB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisgabe widersprechen, werden die Änderungen Vertragsinhalt. Irrtum und Druckfehler vorbehalten.

 

 

Kautionsversicherung - Kundengelder Absicherung

Gemäß  Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015 werden die Kundengelder, welche an die OMEGA GmbH entrichtet werden, von der R+V-Kautionsversicherung für Reiseanbieter mit dem Versicherungsschein Nr. 407-90-101070476 versichert.

 

 

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der OMEGA GmbH, nachfolgend „OMEGA“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages bzw. Vermittlervertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

Hinweis zur Gender Formulierung: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter.

Die Verwendung von männlichen Formen wie „Kunde“, „Auftraggeber“, „Reiseleiter“ etc. wurde gewählt, um der in §307 BGB geforderten Pflicht zur Klarheit und Verständlichkeit der Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerecht zu werden. Das bedeutet keinesfalls eine Missachtung unserer Kundinnen, Mitarbeiterinnen und Partnerinnen.

 

1.  Stellung von OMEGA bei vermittelten Reisen (Reisevermittlung):

1.1. Die Reiseleistungen von OMEGA beinhalten in der Regel keine Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Soweit in der Reiseausschreibung der Flug nicht ausdrücklich als Bestandteil der von OMEGA angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen ist, bietet OMEGA Flugleistungen nicht als eigene Leistungen, sondern als vermittelte Leistung neben der Pauschalreise an.

1.2. Soweit OMEGA neben den Flugbeförderungsleistungen zusätzliche touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter (z.B. Flugbeförderungsleistung nebst Aufenthalt

in Airport-Lounge) vermittelt und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser Leistungszusammenstellung des Leistungsanbieters oder von OMEGA selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat OMEGA lediglich die Stellung eines Vermittlers.

1.3. OMEGA ist Vermittler verbundener Reiseleitungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von OMEGA vorliegen.

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von OMEGA als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundenentgeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von OMEGA) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist OMEGA im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Luftbeförderung. OMEGA haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von OMEGA aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.

1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet OMEGA insbesondere:

a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von OMEGA unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen

b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen

c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung gesondert ausgewiesen ist.

1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von OMEGA aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

 

2.  Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

2.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von OMEGA und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von OMEGA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisevermittler und Buchungsstellen, sind von OMEGA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von OMEGA zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von OMEGA herausgegeben werden, sind für OMEGA und die Leistungspflicht von OMEGA nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von OMEGA gemacht wurden.

 

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von OMEGA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von OMEGA vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit OMEGA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde OMEGA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von OMEGA gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppenreisen im Sinne der nachstehenden Ziffer 16.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Reiseteilnehmer.

2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, per Telefax oder per Online Formular erfolgt gilt:

a) Die Buchung (Reiseanmeldung) zur Reise erbitten wir schriftlich, auf dem vorgesehenen Formular oder über das Internet, auf der Webseite von OMEGA (Online-Buchungsformular) vorzunehmen.

b) Mit der Anmeldung/Buchung bietet der Kunde OMEGA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Katalog, Angebot) - soweit diese dem Kunden vorliegen – verbindlich an.

c) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung durch OMEGA) zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird OMEGA dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Artikel 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.3. Die Übermittlung des Vertragsangebots begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. OMEGA ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

2.4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von OMEGA erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von OMEGA im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde OMEGA den Abschluss des Pauschalreise- bzw. Vermittlungsvertrags verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreise- bzw. Vermittlungsvertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. OMEGA ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

 

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von OMEGA beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreise- bzw. Vermittlungsvertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f ) bedarf, soweit dem Kunden  die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Vertrags ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. OMEGA wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

2.5. OMEGA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der

Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

3.  Bezahlung

3.1. OMEGA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.

Abweichungen zu 3.1 sind zulässig, müssen aber gesondert beim Abschluss der Reise vereinbart und sowohl von OMEGA als auch vom Kunden akzeptiert werden.

3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl OMEGA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist OMEGA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

3.3. Zahlungen an Drittanbieter, deren Leistungen nicht im Pauschalreisevertrag inkludiert und gesondert angeboten werden (z.B. Flugtickets, Mietwägen, etc.) sind hier ausgenommen und es gelten die Zahlungs- und Stornobedingungen des jeweiligen Drittanbieters, das dem Kunden deutlich ersichtlich gemacht und vom Kunden auch ausdrücklich akzeptiert werden muss.

 

4.  Änderungen von Vertragsinhalten vor

Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von OMEGA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind OMEGA vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. OMEGA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt,

innerhalb einer von OMEGA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von OMEGA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte OMEGA für die Durchführung der geänderten Reise geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

5.  Preiserhöhung bzw. Preissenkung

5.1. OMEGA behält sich nach Maßgabe der §§ 651a ff, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, oder

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern OMEGA den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.1a) kann OMEGA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

•        Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann OMEGA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

•        Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann OMEGA vom Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 5.1b) kann der Reise-preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.4. OMEGA ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.1 a) und b) genannten Preise oder Abgaben nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für OMEGA führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von OMEGA zu erstatten. OMEGA darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag der OMEGA tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. OMEGA hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von OMEGA gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschal-reisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von OMEGA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

6.  Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber OMEGA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert OMEGA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann OMEGA eine angemessene Entschädigung (Stornogebühren) verlangen, soweit der Rücktritt nicht von OMEGA zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von OMEGA unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. OMEGA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) bei Flugpauschalreisen, mit Linien- oder Charterflug: bis zum 30. Tag vor Reiseantritt:    10% des Reisepreises vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt:  30% des Reisepreises vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt:  40% des Reisepreises vom 14. Bis 7. Tag vor Reiseantritt:   60% des Reisepreises vom 6. bis letzten Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 95% des Reisepreises 

b) Bus- und Bahnanreisen, Eigenanreise:

bis zum 45. Tag vor Reiseantritt:    10% des Reisepreises vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt:  30% des Reisepreises vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt:  50% des Reisepreises vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt:  75% des Reisepreises vom 6. bis letzten Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises c) Kreuzfahrten:

Der Reiseveranstalter behält sich bei Kreuzfahrten vor, abweichende Stornopauschalen zu verlangen, auf die sowohl in der Reiseausschreibung bzw. dem erstellten Angebot als auch in der Reisebestätigung deutlich lesbar hingewiesen wird.

6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, OMEGA nachzuweisen, dass OMEGA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von OMEGA geforderte Entschädigungspauschale.

6.5. OMEGA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit OMEGA nachweist, dass OMEGA wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist OMEGA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. Ist OMEGA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden gemäß § 651 e BGB von OMEGA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie OMEGA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6.9. Buchungen gem. 3.3. (Buchung von Leistungen von Drittanbietern) unterliegen den Stornobedingungen des jeweiligen Drittanbieters.

 

7. Umbuchung

7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann OMEGA ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6.3 € 50, bei Linienflügen € 100, pro Umbuchungsvorgang und Kunden.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als innerhalb der vorgenannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

8.  nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung OMEGA bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. OMEGA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

9.  Rücktritt wegen nicht Erreichens der

Mindestteilnehmeranzahl (z.B bei PRO Reisen)

9.1. OMEGA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmeranzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmeranzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von OMEGA beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein

b) OMEGA hat die Mindestteilnehmeranzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben

c) OMEGA ist verpflichtet, dem Kunden die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmeranzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von OMEGA später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6. gilt entsprechend.

 

10. Obliegenheiten des Kunden 

10.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat OMEGA oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von OMEGA mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit OMEGA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von OMEGA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von OMEGA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an OMEGA unter der mitgeteilten Kontaktstelle von OMEGA zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von OMEGA bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von OMEGA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er OMEGA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von OMEGA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und OMEGA können

die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich OMEGA, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet die Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von OMEGA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. OMEGA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von OMEGA sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

OMEGA haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von OMEGA ursächlich geworden ist.

 

12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber OMEGA geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

 

13.     Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. OMEGA informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist OMEGA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald OMEGA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird OMEGA den Kunden informieren.

13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird OMEGA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von OMEGA oder direkt über den Internet Link https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

abrufbar und in den Geschäftsräumen von OMEGA einzusehen.

 

14.     Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. OMEGA wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaanforderungen sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten, insofern diese nicht über die jeweiligen Informationskanäle der auswärtigen Ämter leicht für den Kunden einsehbar sind oder von den allgemein bekannten Vorschriften abweichen.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden / Reisenden. Dies gilt nicht, wenn OMEGA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. OMEGA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde OMEGA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass OMEGA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14.4. Unbeschadet davon obliegt dem Kunden, sich eingehend selbst auf den zur Verfügung stehenden Publikationen der jeweiligen auswärtigen Ämter über notwendige Reisedokumente, Visaformalitäten und Restriktionen zu informieren.

 

15.    Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstandvereinbarung

15.1. OMEGA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass OMEGA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil-nimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für OMEGA verpflichtend würde, informiert OMEGA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. OMEGA weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hin, welche über folgenden Link erreichbar ist:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

15.2. Für Kunden/Reisende, welche nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden / den Reisenden und OMEGA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können OMEGA ausschließlich an deren Sitz verklagen.

15.3. Für Klagen von OMEGA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von OMEGA vereinbart.

 

16.  Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen

16.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu diesen Reisebedingungen von OMEGA, für Reisen geschlossener Gruppen, insbesondere Mannschaftsreisen. „Reisen für geschlossene Gruppen“ im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenreisen, die von OMEGA als  dem verantwortlichen Reiseveranstalter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber (z.B. Captain oder Trainer bei Mannschaftsreisen) gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.

16.2. OMEGA und der jeweilige Gruppenauftraggeber können im Bezug auf eine solche Gruppenreise vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenreiseteilnehmer das Recht eingeräumt wird, nach Auftragserteilung bis drei Monate vor Reisebeginn kostenfrei von der Gruppenreise zurückzutreten. Gegebenenfalls wird in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung auf dieses kostenfreie Rücktrittsrecht deutlich hingewiesen. Macht der Gruppenauftraggeber gegenüber OMEGA von diesem kostenlosen Rücktrittsrecht in Vertretung der Gruppenteilnehmer Gebrauch, werden etwa bereits an OMEGA geleistete Anzahlungen unverzüglich erstattet. Ziffer 6.6 gilt entsprechend.

16.3. Dem Gruppenauftraggeber wird von OMEGA zur Entgegennahme der einzelnen Teilnehmeranmeldungen ein Anmeldeformular überlassen, das verbunden ist mit diesen Reisebedingungen sowie mit dem gem. Art. 250 EGBGB erforderlichen Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Gruppenauftraggeber verpflichtet sich insoweit gegenüber OMEGA, jedem potentiellen Gruppenteilnehmer jeweils vor der individuellen Teilnehmeranmeldung dieses Anmeldeformular samt Reisebedingungen und Formblatt zu übergeben und sich den diesbezüglichen Erhalt auch entsprechend schriftlich mit der jeweiligen Teilnehmeranmeldung bestätigen zu lassen. Der Gruppenauftraggeber wird OMEGA von jeglichen Schäden und Haftungen freihalten, die unmittelbar aus einer Verletzung seiner Verpflichtung insoweit resultieren. Die Haftung des Gruppenauftraggebers schließt evtl. Rechtsverteidigungskosten, die OMEGA angemessener Weise in diesem Zusammenhang entstehen sollten, mit ein.

16.4. OMEGA haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von OMEGA – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von OMEGA angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit OMEGA vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort, nicht im Leistungsumfang von OMEGA enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reise Ort (Fahrten, Ausflüge usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von OMEGA vertraglich nicht geschuldete Reiseleiter.

16.5. OMEGA haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit OMEGA abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.

16.6. Der Kunde hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Ziffer 10.2 lit. c) vorzunehmen.

16.7. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Reiseleiter nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenreiseteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Reise für OMEGA Beanstandungen des Kunden Zahlungsansprüche namens OMEGA anzuerkennen.

17. Zusatzvereinbarungen für sogenannte „PRO-Reisen“

17.1. PRO-Reisen sind Reisen, welche durch oder mit einem PRO (Golflehrer) veranstaltet werden

17.2. Die diesen Paketen  inkludierte Leistung des PROs ist Bestandteil der Reiseleistung. OMEGA hat jedoch keinen Einfluss auf die Art und Weise und den Umfang der Erbringung dieser Leistung(en) durch den PRO und ist daher auch nicht für etwaige Mängel daran verantwortlich und kann auch nicht verantwortlich gemacht werden. Diesbezüglich müssen sich die Kunden an den jeweiligen PRO wenden.

17.3. Fällt der ausschreibende oder ursprünglich geplante PRO für die Reise aus (z.B. wegen Verletzung oder Krankheit) entsteht dadurch kein Recht für den Kunden kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten, solange OMEGA einen adäquaten Ersatz bereitstellt. Als adäquater Ersatz gilt in jedem Fall ein PRO, dessen Zertifikat vom jeweiligen Verband (z.B. der PGA (Professional Golf Association) ausgestellt wurde.

17.4. OMEGA kann im Falle gem. 17.3. auch eine Reduktion des Gesamtreisepreises bei Wegfall der PRO Leistung anbieten, was aber mit dem Kunden zu vereinbaren und von diesem schriftlich akzeptiert werden muss.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.